Winterdienst 2025/26

15. Sep 2025

Informationen

Winterdienst auf Gemeindestrassen

Ziel des Winterdienstes ist es, die öffentlichen Wege auch im Winter möglichst sicher begeh- und befahrbar zu halten. Trotz aller Bemühungen kann es zu Einschränkungen kommen. Rücksicht und angepasstes Verhalten helfen, Unfälle zu vermeiden.

Was gehört zum Winterdienst?

  • Streumittel (Salz/Splitt): Einsatz wird auf das Nötigste beschränkt.
  • Schneepflügen: Ab ca. 8 cm Schnee auf Strassen und 5 cm auf Trottoirs wird gepflügt.
  • Salzen: Wird bei Glätte oder nach dem Pflügen eingesetzt.
  • Splitten: Wird vor allem auf Trottoirs und steilen Strassen verwendet.
  • Handräumung: Nur begrenzt möglich, z. B. bei Bushaltestellen, Treppen, Fussgängerstreifen, Fusswegen und Schachtabläufen.

Tipp: Nutzen Sie die Streugutbehälter mit Splitt bei steilen Wegen – sie stehen allen zur Verfügung.

Was bedeutet „eingeschränkter Winterdienst“?

In den Monaten November/Dezember und März/April wird weniger intensiv geräumt und gestreut – besonders im flachen Talboden.

  • Nach dem Pflügen wird auf Strassen gesalzen („Schwarzräumung“).
  • Trottoirs werden gesplittert und/oder gesalzen

Streusalz: So viel wie nötig – so wenig wie möglich

Salz wird nur bei Glättegefahr oder nach dem Pflügen eingesetzt.
Privatstrassen, für die ein bewilligtes Schneeräumungsgesuch vorliegt, werden nicht gestreut.

Wichtiger Hinweis

Bitte parken Sie keine Fahrzeuge auf Strassen oder öffentlichen Plätzen – sie behindern die Schneeräumung und können zu Bussen führen.

Winterdienst auf Wander- und Bergwegen

Hier findet kein Winterdienst statt. Begehung erfolgt auf eigenes Risiko – es besteht keine Haftung.

Privater Unterhalt – Was müssen Eigentümer beachten?

  • Schnee darf nicht auf öffentliche Fläche, z.B. Trottoirs geschoben werden.
  • Schnee von öffentlichen Wegen darf auf angrenzende Grundstücke gepflügt oder geschleudert werden – das ist zu dulden.
  • Für die Beseitigung der Schneewälle entlang der Grundstücke sind die Eigentümer zuständig.
  • Schneeeinwurf auf öffentliche Wege ist verboten.

Haftung bei Unfällen

Die Gemeinde haftet nur, wenn sie ihre Unterhaltspflicht grob verletzt hat.
Wer z. B. mit Sommerreifen bei Schneematsch verunfallt, kann nicht auf Schadenersatz hoffen.
Auch Fussgänger müssen sich auf winterliche Bedingungen einstellen.

Zum Schluss

Alle nutzen Strassen und Trottoirs – die Erwartungen sind unterschiedlich:

  • Kinder wollen schlitteln
  • Fussgänger möchten sicher unterwegs sein
  • Berufstätige pünktlich zur Arbeit kommen

Wir geben unser Bestes, können aber nicht überall gleichzeitig sein. Das Team ist motiviert und arbeitet mit vollem Einsatz. Fragen? Wir helfen gerne:

Bauverwaltung: 033 672 52 20

Wir wünschen Ihnen einen unfallfreien Winter!
Bauverwaltung Frutigen


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