Abstimmungen / Wahlen

Informationen zu den Abstimmungen und Wahlen werden im Anzeiger und auf dieser Webseite publiziert.

Informationen zu den eidgenössischen Abstimmungen finden Sie hier.

Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich an die Präsidialabteilung.


Allgemeine Informationen

Öffnungszeiten Wahl- und Abstimmungslokale

Die persönliche Stimmabgabe ist nur am Abstimmungs- und/oder Wahlsonntag möglich. Unsere zwei Wahl- und Abstimmungslokale sind wie folgt geöffnet:

Sonntag von 10.00 - 11.30 Uhr 
Gemeindeverwaltung, Badgasse 1, Parterre

Hinweis zu eidg. und kant. Abstimmungen

Die Resultate des Kantons und des Bundes werden auf deren Webseiten publiziert.

Bedingungen / Voraussetzungen

Stimmrecht – Wer kann in Frutigen abstimmen und wählen?
Alle Schweizerbürgerinnen und -bürger, die am Abstimmungs- oder Wahltag das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, können ab Anmeldedatum in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten abstimmen/wählen. Für Gemeindeabstimmungen und -wahlen gilt eine Karenzfrist von 3 Monaten seit der Anmeldung.

Brieflich abstimmen

Wollen Sie abstimmen und wissen nicht genau wie?

Für die briefliche Stimmabgabe haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Einwurf in den bezeichneten Briefkasten beim Haupteingang der Gemeindeverwaltung bis spätestens am Wahl-/Abstimmungssonntag, 10.00 Uhr.
  • Abgabe direkt am Schalter der Präsidialabteilung, Badgasse 1, während den Öffnungszeiten
  • Per Postaufgabe mit B-Post. Beachten Sie bitte die Zustellfristen der Post.

Wann ist eine briefliche Stimmabgabe ungültig?
Sie ist ungültig, wenn:

  • der Stimmzettel sich nicht im verschlossenen amtlichen Antwortcouvert befindet;
  • die eigenhändige Unterschrift der stimmberechtigten Person auf der Ausweiskarte fehlt;
  • das Antwortkuvert mehr als eine Ausweiskarte enthält;
  • das Antwortkuvert verspätet bei der Gemeinde eintrifft.

Enthält das Antwortcouvert oder das Stimmcouvert für dieselbe Abstimmungsvorlage oder Wahl zwei oder mehr voneinander abweichende Wahl- oder Stimmzettel, so sind diese ungültig. Bei mehreren gleichlautenden Wahl- oder Stimmzettel ist einer davon gültig.

Beachten Sie bitte, dass Wahl- oder Stimmzettel immer handschriftlich ausgefüllt werden müssen - egal ob die Stimme brieflich oder an der Urne abgegeben wird. Dies gilt nicht bei den vorgeschriebenen Wahlzettel für Nationalrats-, Grossrats- oder Gemeinderatswahlen.

Stimmmaterial nicht erhalten oder verloren – Was nun?

Ein Duplikat der Ausweiskarte sowie das Stimm- und/oder Wahlmaterial kann jeweils bis am Freitag, 17.00 Uhr, vor dem Abstimmungswochenende beim Stimmregisterführer, Präsidialabteilung, Badgasse 1, verlangt werden. Sie müssen die Unterlagen persönlich abholen und einen Personalausweis (Pass oder ID) mitbringen.

"easyvote–Abstimmungshilfe"

Auf dieser Homepage finden Sie neutrale Informationen zu aktuellen eidg. und kant. Abstimmungsvorlagen.

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