Ausfüllen der Steuererklärung 2025
20. Jan 2026
In diesen Tagen verschickt die Steuerverwaltung die Steuererklärungen für das Jahr 2025. Die Fristen und Gebühren zum Einreichen bleiben unverändert.
Für viele ältere Menschen ist das Ausfüllen der Steuererklärung und die Beschaffung der relevanten Informationen schwer. Die Pro Senectute bietet daher Hilfe. Sollte es an Mobilität mangeln, biete sie auch an, die Unterlagen bei den Leuten zu Hause abzuholen. Die benötigten Unterlagen und die Gebühren sind in den Flyern ersichtlich oder können bei der entsprechenden Dienststelle erfragt werden.
Tarifblatt Steuererklärungsdienst
Um die Steuererklärung online zu bearbeiten, ist die Nutzung eines AGOV-Kontos zwingend. Die Steuerverwaltung hat «TaxMe», die digitale Lösung zum Ausfüllen der Steuererklärung, deshalb erneut verbessert. So wurde zum Beispiel die Handhabung zum Hochladen von Belegen vereinfacht, und der zum Einstieg ins «TaxMe» benötigte ID-Code kann neu online nachbestellt werden. Beim Ausfüllen der Steuererklärung ändert sich gegenüber dem Vorjahr wenig. Aufgrund des Ausgleichs der kalten Progression – also damit Steuerpflichtige wegen der Teuerung nicht stärker belastet werden – können bei der direkten Bundessteuer leicht höhere Abzüge geltend gemacht werden. So steigen zum Beispiel der Kinderabzug und der Unterstützungsabzug auf je 6800 Franken (bisher 6700 Franken), der maximale Abzug für die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung auf 13 000 Franken (bisher 12 900 Franken) und der maximale Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten auf 25 800 Franken (bisher 25 500 Franken).
Alle einkommenssteuerpflichtigen Bernerinnen und Berner dürfen sich über tiefere Steuern freuen. Erstmals für das Steuerjahr 2025 gilt die Senkung der kantonalen Steueranlage von 3.025 auf 2.975 Anlagezehntel. Sie wurde im Dezember 2024 auf Antrag des Regierungsrates vom Grossen Rat beschlossen. Die Steuerverwaltung hat sie bereits bei der Ratenrechnungen für das Jahr 2025 berücksichtigt.
Bisher galt, dass Einzahlungen in die Säule 3a nur im laufenden Jahr möglich sind. Diese Einzahlungen können bis zum «kleinen Betrag» von aktuell 7258 Franken für steuerpflichtige Personen mit 2. Säule bzw. 36 288 Franken für steuerpflichtige Personen ohne 2. Säule in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Ab dem Steuerjahr 2026 ist es möglich, zusätzlich zum ordentlichen jährlichen Beitrag, eine Nachzahlung (im Sinne eines Einkaufs) in die Säule 3a zu leisten und steuerlich geltend zu machen, sofern im betreffenden Jahr der Maximalbetrag nicht ausgeschöpft wurde. Diese Nachzahlung ist für steuerpflichtige Personen mit 2. Säule maximal bis zur Höhe des sogenannten «kleinen Beitrages» des Einkaufsjahres möglich.
Anlässlich der Volksabstimmung vom 28. September 2025 haben die Schweizer Stimmberechtigten eine Reform der Wohneigentumsbesteuerung und damit u.a. die Abschaffung des Eigenmietwerts beschlossen. Ab wann konkret der Eigenmietwert nicht mehr zu versteuern ist, muss der Bundesrat noch entscheiden. Der Regierungsrat will den Berner Gemeinden im Gegenzug die Möglichkeit eröffnen, eine zusätzliche Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften einzuführen. Die Steuerverwaltung arbeitet hierzu aktuell die nötigen kantonalen Verfassungs- und Gesetzesänderungen aus, welche frühestens per 2029 in Kraft treten werden. Die Vernehmlassung dazu ist noch dieses Jahr vorgesehen.
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