Sozialhilfe

Durch Sozialhilfe wird die Existenz bedürftiger Personen gesichert und deren Integration sowie wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit gefördert.

Die Sozialhilfe bildet das unterste Netz im schweizerischen System der Sozialen Sicherheit. Sozialhilfe wird deshalb nur ausgerichtet, wenn andere Hilfen nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich sind (Subsidiaritätsprinzip).

Sozialhilfeleistungen werden im Einzelfall nach dem tatsächlichen Bedarf berechnet. Finanziert werden diese aus öffentlichen Geldern.

Verschaffen Sie sich auf dieser Seite einen Überblick zur Sozialhilfe. Wie Sie sich für die Prüfung eines Sozialhilfeanspruchs anmelden können, weitere Antworten auf häufige Fragen sowie nützliche Dokumente finden Sie weiter unten.

Auf der Website der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) finden Sie hier zusätzlich fünf Videos, in denen die Sozialhilfe einfach und kurz erklärt wird. 

Häufige Fragen

Wer wird durch den RSD Frutigen unterstützt?

Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in den Gemeinden Adelboden, Aeschi, Diemtigen, Frutigen, Kandergrund, Kandersteg, Krattigen und Reichenbach i.K. haben. Die öffentliche Sozialhilfe kann beansprucht werden, wenn alle anderen Sozialversicherungsansprüche ausgeschöpft sind,  das Einkommen fehlt oder zu klein ist und Verwandte nicht aushelfen können. Der RSD Frutigen hilft diskret und möglichst rasch mit folgenden Mitteln:

·       Beratung bei persönlichen, finanziellen und rechtlichen Problemen.

·       Vermittlung (Triage) von Adressen zu Unterstützungsmöglichkeiten im Sozialbereich.

·       Finanzielle Unterstützung (sofern die Bedürftigkeit gegeben ist).

Grundlage bilden diese gesetzlichen Grundlagen:

Zudem sind für den RSD Frutigen, die Richtlinien der Berner Konferenz für Sozialhilfe (BKSE), welche bei den SKOS-Richtlinien integriert wurden, relevant. Abweichungen gemäss dem internen Handbuch für die Bemessung der Sozialhilfe bleiben vorbehalten.

Habe ich Anspruch auf Sozialhilfe?

Wenn Sie im Moment kein oder zuwenig Einkommen haben für den Lebensunterhalt, sich Leistungen von Sozialversicherungen verzögern und Ihr Erspartes aufgebraucht ist, besteht eventuell ein Anspruch auf Sozialhilfe. Melden Sie sich beim RSD Frutigen (siehe unten) damit Ihre Situation durch ausgebildete Sozialarbeitende geprüft werden kann.

Wie viel Sozialhilfe bekomme ich?

Die Sozialhilfe im Kanton Bern wird nach den SKOS-Richtlinien berechnet. Sie richtet sich nach der Anzahl Personen, welche im Haushalt leben. Zusätzlich zu einem Grundbedarf für Haushalt, Kleider, Verkehrsauslagen usw. werden der Mietzins (gem. untenstehendem Merkblatt), die Krankenkassenprämie (Grundversicherung) sowie die Prämien für die Haftpflichtversicherung übernommen. 

Weitere finanzielle Leistungen werden je nach Situation, in Anlehnung an die Richtlinien der Berner Konferenz für Sozialhilfe (BKSE), welche bei den SKOS-Richtlinien integriert wurden, geprüft (Abweichungen gem. internen Handbuch bleiben vorbehalten).

Werden meine Schulden bezahlt?

Schulden werden von der Sozialhilfe nicht übernommen. Eine Schuldensanierung ist während dem Sozialhilfebzug nicht möglich, da der Grundbedarf knapp bemessen ist.

Wenn Sie keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben unterstützt Sie der RSD Frutigen mit einer Kurzberatung und Vermittlung zu diesen Fachstellen: BernerSchuldenberatung oder Hifidi.

Wird ein hoher Mietzins bezahlt?

Im Amt Frutigen gelten diese maximalen Mietzinslimiten. Je nach Anzahl Personen, die im Haushalt leben. Höhere Mietzinse werden nur in Ausnahmefällen resp. vorübergehend übernommen.

Ich habe nichts mehr zu essen - und nun?

Stellen Sie so rasch wie möglich einen Sozialhilfeantrag. Zusätzlich können Sie sich an den Verein Tischlein Deck Dich wenden, der schweizweit Lebensmittel an armutsbetroffene Menschen abgibt. Die Lebensmittelabgabe erfolgt in Frutigen jeweils am Freitag um 13.30 Uhr. Das Vorgehen ist in diesem Merkblatt beschrieben.

Bei Rückfragen rufen Sie einfach beim Regionaler Sozialdienst Frutigen an oder kontaktieren direkt die Abgabestelle «Sozialberatung Heilsarmee Frutigland» unter: 076 462 12 61 oder sozial.frutigland@heilsarmee.ch.

Bekomme ich vom RSD Frutigen auch Darlehen oder Stipendien?

Der Sozialdienst gewährt weder Darlehen noch Stipendien. Personen mit einem allfälligen Anspruch auf Ausbildungsbeiträge werden bei der entsprechenden Anmeldung unterstützt. Hier können Sie sich direkt bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern anmelden oder informieren. 

Müssen meine Verwandten bezahlen, wenn ich Sozialhilfe beziehe?

Bevor Sozialhilfe ausbezahlt wird, wird nach dem Grundsatz der Subsidiarität abgeklärt, ob die hilfsbedürftige Person Anspruch auf andere Unterstützungsleistungen hat z.B. Sozialversicherungsleistungen, Stipendien oder Betreuungsbeiträge. Auch die Unterstützung durch Verwandte gehört dazu.

Elterliche Unterhaltspflicht (Elternbeiträge)

Eltern haben für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen (Art. 276 ZGB). Sie sind über die Mündigkeit der Kinder hinaus zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, solange sich das Kind noch in der Erstausbildung befindet und den Eltern ein Unterhaltsbeitrag finanziell und persönlich zugemutet werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).

Wird der Unterhalt eines Kindes ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln bestritten, so geht der Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern in diesem Umfang mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB).

Verwandtenunterstützung (Verwandtenbeiträge)

Die direkten Verwandten in auf- und absteigender Linie (Grosseltern, Eltern, Kinder) sind verpflichtet, Unterhaltsbeiträge zu leisten. Dies unter der Voraussetzung, dass sie in finanziell günstigen Verhältnissen leben, sich die unterstützte Person in einer Notlage befindet und ein Unterhaltsbeitrag im konkreten Fall zumutbar erscheint (Art.328 ff. ZGB).

Muss ich Sozialhilfeleistungen zurückzahlen?

Sozialhilfeleistungen sind in der Regel rückzahlbar. Vor allem dann, wenn Sie zu Vermögen gekommen sind oder wenn Sie Geld aufgrund falscher Angaben erhalten haben. Wenn Ihnen Sozialversicherungsansprüche, Stipendien oder andere Leistungen durch den RSD Frutigen bevorschusst werden, wird von Ihnen eine Abtretung dieser Leistungen verlangt. Entsprechende Leistungen werden bei Eintreffen mit den gewährten Unterstützungsleistungen verrechnet

Im kantonalen Sozialhilfegesetz (Art. 40) sind fünf Fälle vorgesehen, welche eine Rückerstattungspflicht auslösen:

  1. Wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben (Rückerstattung wird nur dann verlangt, wenn sie zumutbar ist und nicht zu erneuter Bedürftigkeit führen würde). 
  2. Wenn ein Vermögen realisiert werden kann (z.B. unverteilte Erbschaft).
  3. Wenn Versicherungsleistungen nachträglich ausbezahlt werden (die für den gleichen Zeitraum rückwirkend ausgerichtete Sozialhilfe ist rückerstattungspflichtig).
  4. Wenn die Bedürftigkeit grob selbstverschuldet ist (z.B. wenn jemand ohne zwingenden Grund seine Arbeitsstelle kündigt und arbeitslos wird).
  5. Wenn die wirtschaftliche Hilfe unrechtmässig bezogen wurde oder irrtümlich zu viel ausbezahlt wurde.

Bekommen Asylsuchende gleich viel Geld wie die übrigen Sozialhilfebeziehenden?

Die finanzielle Unterstützung von Asylsuchenden ist ungefähr dreimal tiefer als die Sozialhilfe an Schweizerinnen und Schweizer und an die übrigen Ausländerinnen und Ausländer. Zudem können Asylsuchende nicht selber bestimmen, wo sie wohnen.

Bei ausländischen bedürftigen Personen ist zu beachten, dass diese je nach Bewilligungsart und Aufenthaltszweck keinen Anspruch auf reguläre wirtschaftliche Hilfe haben, sondern nur auf Nothilfe, welche das absolute Existenzminimum sichern soll.

Welche Rechte und Pflichten habe ich bei Sozialhilfebzug?

Ihre Rechte

Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie Anspruch auf:

  • eine unentgeltliche Beratung;
  • wirtschaftliche Hilfe;
  • auf ein willkürfreies und rechtsgleiches Handeln;
  • ein faires Verfahren;
  • die Wahrung Ihrer Würde sowie
  • die Einhaltung der strengen Datenschutzbestimmungen.

Die Ausrichtung von Sozialhilfe ist in folgenden Gesetzen, Weisungen und Ausführungserlassen detailliert geregelt:

Ihre Pflichten

Wenn Sie unterstützt werden, müssen Sie gemäss Art. 28 des Sozialhilfegesetzes bestimmte Pflichten erfüllen. Die wichtigsten sind:

  • Wahrheitsgetreue Auskunfts- und umgehende Meldepflicht über alle unterstützungsrelevanten Ereignisse (z.B. Wohn- und Aufenthaltssituation, Zivilstand, Dritteinnahmen, Vermögensanfall etc.);
  • Weisungen des Sozialdienstes müssen befolgt werden;
  • Mitwirkungspflicht zur Minderung der Bedürftigkeit sowie der Wiedererlangung der Selbstständigkeit (z.B. ernsthafte/realistische Arbeitsbemühungen, Teilnahme an Integrationsprogrammen etc.); 
  • Rückerstattungspflicht.

Verletzen Sie Ihre Pflichten, können Ihre Leistungen gekürzt oder sogar eingestellt werden.

Der RSD Frutigen hat keine medizinischen Fachkenntnisse. Deshalb kann zur Klärung medizinischer Fragen eine Vertrauensärztin oder ein Vertrauensarzt hinzugezogen werden. Ärztliche Fachpersonen unterstehen dem Arztgeheimnis.

Wie melde ich mich an für Sozialhilfe?

Den Unterstützungsantrag können Sie unter Dokumente herunterladen, ausdrucken und ausfüllen. Sie können den Antrag auch am Schalter abholen oder sich zuschicken lassen. Bei Rückfragen rufen Sie einfach beim Regionaler Sozialdienst Frutigen an.

Für die Prüfung eines allfälligen Sozialhilfeanspruchs müssen mit dem unterzeichneten Sozialhilfeantrag folgende Unterlagen zwingend eingereicht werden:

  • Miet- oder Untermietvertrag
  • Bei Wohneigentum: Belege über die laufenden Kosten
  • Krankenkassenpolicen (Grund- und Zusatzversicherung)
  • Kontoauszüge aller Bank- und Postkonti der letzten drei Monate
  • Aktuelle Steuererklärung und letzter definitiver Veranlagungsentscheid
  • Ausweiskopie (ID oder Pass)

Weiter Unterlagen falls zutreffend:

  • Aktuelles Arztzeugnis
  • Rentenentscheide/-belege (IV-Rente, Ergänzungsleistungen, BVG-Renten, etc.)
  • Aktueller Arbeits- oder Lehrvertrag inkl. Lohnabrechnungen der letzten drei Monate
  • Letzter Arbeitsvertrag wenn das Arbeitsverhältnis vor weniger als drei Monaten beendet wurde inkl. letzte drei Lohnabrechnungen
  • Lohnabrechnungen minderjähriger Kinder
  • RAV-Anmeldung inkl. Schriftenverkehr mit RAV und Arbeitslosenkasse
  • Letzte 3 ALV-Taggeldabrechnungen
  • Stipendienentscheid
  • Scheidungsurteil / Trennungsvereinbarung, Unterhaltsvereinbarung inkl. aktuelle Berechnung
  • Unterlagen Alimenteninkasso
  • Police Hausrats- und Haftpflichtversicherung
  • Amtliche Bewertung von Liegenschaften und Grundstücken inkl. ausländische Liegenschaften
  • Verträge und aktuelle Auszüge von Lebensversicherungen und 3. Säule sowie sonstiger Vermögenswerte
  • Bex-Berechnung bei Lohnpfändung
  • Fahrzeugausweis inkl. Angaben zum km-Stand
  • IK-Auszug (kann bei der AHV-Zweigstelle oder online bestellt werden)
  • Ernennungsurkunde Beistandsperson
Sozialabteilung / §Regionaler Sozialdienst Frutigen, Sozialhilfe, Kindes- & Erwachsenenschutz
Soziale Sicherheit

Datenschutzhinweis

Hinweis zur Verwendung von Cookies. Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren Datenschutzinformationen