Gestützt auf die Verordnung über die Errichtung des Inventares ist im Kanton Bern bei einem Todesfall ein Siegelungsprotokoll aufzunehmen. Die Siegelung ist spätestens innert sieben Tagen nach Eintritt des Todes zu vollziehen, wobei der Todestag selbst nicht mitzurechnen ist.
(Art. 11 Verordnung über die Errichtung der Inventaraufnahme).
Siegelungsprotokoll
Folgende Fragen sind von der Erbengemeinschaft zu beantworten:
- Voraussichtlicher Vertreter/In
- Grad einer allfälligen Beistandschaft
- Vermögensgegenstände Erblasser/In sowie des Ehegatten/In
- Barschaft
- Bankguthaben
- Sammlungen (Münzen, Briefmarken, Waffen, Kunstgegenstände etc.)
- Lebens-, Renten- und Unfallversicherungspolicen
- Liegenschaften
- Adressen mit Geburtsdatum der vermutlichen Erben
- Liegt eine letztwillige Verfügung vor
- Liegt ein Erb- oder Ehevertrag vor
- Vorempfänge und Schenkungen
Einsicht der Erben in das Siegelungsprotokoll
Begehren um Einsichtnahme in das Siegelungsprotokoll sind bei der Kantonalen Steuerverwaltung, Abteilung Erbschafts-, Schenkungs- und Nachsteuer einzureichen
Gebühren
Die Siegelungsgebühren werden gestützt auf das Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Frutigen erhoben.