Datenschutz
Gesetzliche Grundlagen
Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben ist es unumgänglich, dass die Gemeinde Personendaten der Einwohnerinnen und Einwohnern und des Personals sowie von Unternehmungen sammelt, bearbeitet und in bestimmten Fällen weitergibt. Dabei werden die Vorschriften von Bund, Kanton und der Gemeinde eingehalten. Hier finden Sie die Erlasse des Bundes und des Kantons Bern:
- Bundesgesetz über den Datenschutz
- Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz
- Datenschutzgesetz des Kantons Bern
- Datenschutzverordnung des Kantons Bern
Die Betreffenden Erlasse der Gemeinde Frutigen finden Sie unter Dokumente.
Zweck Datenschutz
Mit dem Datenschutz sollen die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Menschen geschützt werden. Dieser Schutz ist gewährt, wenn die vorhandenen Daten zweckbestimmt bei der Gemeinde bleiben und nicht unberechtigterweise weitergegeben werden.
Verhältnismässigkeit
Ein zentraler Grundsatz bei der Datenbearbeitung ist die Verhältnismässigkeit. Das bedeutet: Es werden nur diejenigen Daten gesammelt und bearbeitet, die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auch tatsächlich geeignet und notwendig sind.
Listenauskünfte
Gemäss Datenschutzreglement der Einwohnergemeinde Frutigen sind Listenauskünfte sowohl aus ideellen wie auch kommerziellen Zwecken grundsätzlich erlaubt. Eine Bekanntgabe zu kommerziellen Zwecken ist nur dann erlaubt, sofern damit keine Datenweitergabe verbunden ist. Die Gemeinde führt eine Liste der erteilten Listenauskünfte.
Recht auf Datensperrung
Jede Person kann die Bekanntgabe ihrer Daten an Private sperren lassen. Der Nachweis eines schützenswerten Interesses ist in der Regel nicht erforderlich. Die Bekanntgabe ist trotz Sperre zulässig, wenn die Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder die betroffene Person rechtsmissbräuchlich handelt.
Aufsichtsstelle Datenschutz
Gemäss Artikel 9 des Datenschutzreglements der Gemeinde Frutigen ist die Revisionsstelle auch Aufsichtsstelle für den Datenschutz gemäss Art. 33 des kantonalen Datenschutzgesetzes. Das Revisionsstellenmandat wird jeweils durch die Gemeindeversammlung auf eine feste Dauer von vier Jahren vergeben.